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Darf mein Chef meine Arbeitszeiten einseitig verschieben?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Teilzeitkräfte
Nein, nicht ohne Grundlage in der Vereinbarung. Die Lage der Arbeitszeit ist vereinbart, und eine einseitige Änderung ist nur zulässig, wenn das ausdrücklich vorgesehen wurde. Einvernehmlich können Sie die Arbeitszeit dagegen jederzeit ändern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Schaffung des nunmehrigen § 19c AZG das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der bisherigen Rechtslage einzuschränken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110659 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

AZG §19c Abs2 Z4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Versetzung und Arbeitsvertrag

Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.

günstig für Arbeitgeber Änderungswunsch und bestehende Ansprüche

Wenn Ihr Arbeitgeber für die Zukunft eine sachlich begründete Änderung Ihres Vertrags anstrebt, auch eine verschlechternde, stellt er damit Ihre bestehenden Ansprüche nicht in Frage. Der Änderungswunsch setzt deren Bestehen ja gerade voraus. Der besondere Kündigungsschutz greift in diesem Fall nicht.

Verwandte Fragen

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