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Darf mein Dienstgeber wesentliche Vertragsbedingungen einseitig ändern?

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Nein. Für Vertragsbedienstete steirischer Gemeinden sieht das Gesetz keine einseitige Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen vor. Ihr Dienstgeber kann solche Punkte also nicht ohne Ihre Zustimmung abändern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 26.01.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Eine einseitige Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist im Stmk GVBG nicht vorgesehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Stmk GVBG 1962 §8

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Änderungsvorbehalt durch Jeweils-Klausel

Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.

günstig für Arbeitgeber Kündigungsschutz von Vertragsbediensteten

Nein. Untersteht Ihr Dienstverhältnis aufgrund einer Vereinbarung dem Kündigungsschutz des Vertragsbedienstetengesetzes, ist der allgemeine Kündigungsschutz daneben überflüssig. Dass der Dienstgeber nur aus wichtigen Gründen kündigen darf, ist der Ausgleich für die Anfechtungsrechte, die sonst der Belegschaftsvertretung zustehen.

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