Darf mein Dienstgeber wesentliche Vertragsbedingungen einseitig ändern?
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 26.01.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 38/17x, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
Stmk GVBG 1962 §8
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.
Nein. Untersteht Ihr Dienstverhältnis aufgrund einer Vereinbarung dem Kündigungsschutz des Vertragsbedienstetengesetzes, ist der allgemeine Kündigungsschutz daneben überflüssig. Dass der Dienstgeber nur aus wichtigen Gründen kündigen darf, ist der Ausgleich für die Anfechtungsrechte, die sonst der Belegschaftsvertretung zustehen.