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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2018 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 60/17x

Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe gegen Sie haltlos waren, kann es der Billigkeit entsprechen, dass auch Sie als obsiegende beklagte Partei die Öffentlichkeit informieren dürfen. Das gilt besonders, wenn der Streit öffentlich bekannt wurde. Bei nur teilweisem Erfolg des Klägers könnte sonst der falsche Eindruck entstehen, er hätte zur Gänze gewonnen.

Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, wonach ein Kreditinstitut für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht haftet, ist unzulässig. Sie bindet Sie daher nicht.

Im Verfahren eines Verbandes werden einzelne Vereinbarungen mit einzelnen Kunden nicht berücksichtigt. Auch wenn der Unternehmer eine unklare Klausel gegenüber einem Kunden zusätzlich erläutert hat, ändert das an der Beurteilung der Klausel nichts.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.

Nein. Außer bei Zinssätzen und Wechselkursen muss die Bank für jede Änderung der Entgelte nach Vertragsabschluss Ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung einholen; das gilt auch für Konto-, Bankomat- und Buchungsgebühren. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist nicht zulässig.

Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

Es genügt, wenn Sie die Informationen unmittelbar vor Ihrer bindenden Erklärung erhalten. Liegt dem Kartenantrag etwa ein Preisaushang bei, hat der Zahlungsdienstleister seine Pflicht erfüllt. Wird der Preisaushang erst nach der Bonitätsprüfung ausgehändigt, ist das hingegen zu spät und daher intransparent.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1333 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 UGB § 458

Entscheidungstext

240 Absätze, 85.727 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Geschäftszahl

10Ob60/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2017, GZ 3 R 17/17t-16, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Jänner 2017, GZ 39 Cg 53/15k-8 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2017, GZ 39 Cg 53/15k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinen Aussprüchen über die Klauseln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 sowie über die Abweisung der Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung bestätigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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