Darf meine Bank für Kontoinformationen etwas verlangen?
betrifft Konsumenten, Bankkunden, Banken
Das kommt darauf an. Informationen, die Ihnen die Bank nach dem Rahmenvertrag ohnehin schuldet – etwa die mindestens monatliche Mitteilung über die einzelnen Zahlungen –, muss sie kostenlos geben; sie darf dafür auch die Papierform vorsehen, wenn das so vereinbart ist. Für darüber hinausgehende, zusätzlich gewünschte Informationen darf sie ein Entgelt verlangen.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 03.04.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine kompilierte, nämlich mindestens einmal monatliche Mitteilung der Informationen über einzelne Zahlungsvorgänge iSd § 31 Abs 4 ZaDiG kann auch eine solche in Papierform sein, sofern der Rahmenvertrag vorsieht, dass diese Form der Übermittlung als Informationsverfahren vereinbart wurde.OGH 9 Ob 11/18k, 25.04.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132060 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 124/18v, 03.04.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZaDiG §27 Abs1; ZaDiG §31 Abs4; ZaDiG §31 Abs5
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