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Wo kann ich Pflichten des Hausverwalters durchsetzen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Im Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Der Verweis im Gesetz beschränkt das nicht auf die dort ausdrücklich genannten Pflichten. Alle Pflichten, die einen Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffen, etwa die Abrechnung oder die Herausgabe der Unterlagen nach Vertragsende, gehören in dieses Verfahren.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Mit der Verweisung auf § 17 WEG in der Kompetenznorm des § 26 Abs 1 Z 5 WEG (früher § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in § 17 WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Minderheitsrechte gegen den Hausverwalter

Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.

günstig für Verwalter Grenzen des Einzelrechts gegen den Verwalter

Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.

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