OGH 5 Ob 44/18h
Worum es ging: Wen muss der Hausverwalter belangen, wenn er auf Auslagen sitzenbleibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Verwalter steht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft und nicht mehr zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Seine Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, muss er daher gegen die Gemeinschaft geltend machen und kann sich erst danach unter bestimmten Voraussetzungen an die einzelnen Eigentümer halten.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.10.2017, 40 R 262/17a-11
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1009 AußStrG § 60 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
42 Absätze, 11.499 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Geschäftszahl
5Ob44/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen außer Streitsache der Antragsteller 1. MMag. R* B*, 2. MMag. L* G*, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Immobilienverwaltung * GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 30 Abs 1 Z 5 iVm § 52 Abs 1 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Oktober 2017, GZ 40 R 262/17a-11, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. August 2017, GZ 46 Msch 33/16w-7, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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