Wann ist der Preis eines marktbeherrschenden Unternehmens zu hoch?
günstig für Marktbeherrscher betrifft Konsumenten, Unternehmer, Kunden, Wettbewerber
Auch ein Unternehmen, das den Markt beherrscht, darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem es Verträge schließt, welche Vertriebswege es wählt und welche Preise es verlangt. Ein Missbrauch liegt erst vor, wenn der Preis eindeutig stark überhöht ist. Maßgeblich ist ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlichen Kosten und dem verlangten Preis und ob der Preis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung steht.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen steht grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem und auf welcher Grundlage kontrahiert wird, welche „Vertriebswege“ gewählt und welche Preise für die eigenen Produkte bzw Dienstleistungen berechnet werden.
Ein Preismissbrauch im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 lit a AEUV liegt nur dann vor, wenn der vom Marktbeherrscher verlangte Preis „stark“ bzw „eindeutig“ überhöht ist. Abzustellen ist darauf, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstanden Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht und ‑ bejahendenfalls ‑, ob ein Preis erzwungen wurde, der unangemessen ist. Ein Preismissbrauch liegt demnach nur dann vor, wenn der Preis in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht (unter Hinweis auf die Rsp des EuGH).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132203 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
KartG §5
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