Wann ist ein Preis auffallend zu hoch?
günstig für Benachteiligter betrifft Konsumenten, Käufer, Verkäufer, Kreditnehmer
Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einbeziehung einer im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Liegenschaftsanteile abgeschlossenen, den Verkäufer begünstigenden Benutzungsvereinbarung in die Beurteilung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.OGH 8 Ob 119/22s, 21.11.2022
- Ein Zinsfuß von 9‑11,5 % für ein nicht ausreichend gesichertes Darlehen ist nicht wucherisch.OGH 6 Ob 229/13i, 20.02.2014
- Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus.OGH 6 Ob 281/00t, 23.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 14.
- OGH 8 Ob 158/25f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 53/25x, 18.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 92/24y, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 57/23b, 04.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 104/22p, 23.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 119/22s, 21.11.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 37/18h, 28.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 50/18f, 24.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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