Reicht ein zu hoher Preis allein für die Sittenwidrigkeit?
günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten
Verlangt das Gesetz für eine bestimmte Form der Sittenwidrigkeit mehr als nur ein Missverhältnis der Leistungen, kann ein ähnlicher Fall nur dann unter die allgemeine Regel fallen, wenn ein zusätzlicher Umstand hinzutritt. Dieser Umstand muss ausgleichen, dass ein ausdrücklich vorgeschriebenes Merkmal fehlt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs 1 ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandeselementes ausgleicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGBOGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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