Muss zwischen Aufklärung und Schönheitsoperation eine Bedenkzeit liegen?
günstig für Patient betrifft Patienten, Konsumenten, Ärzte, Kliniken
Ja, zwei Wochen. Diese Frist ist keine bloße Ordnungsvorschrift wie die Dokumentationspflicht oder das Gebot der Schriftlichkeit. Wird der Eingriff schon vor Ablauf der Frist durchgeführt, gilt die ästhetische Behandlung oder Operation als rechtswidriger Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit.
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Anders als bei Dokumentationspflichten oder dem Schriftlichkeitsgebot handelt es sich bei der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG nicht um eine bloße Form- oder Ordnungsvorschrift. Aufklärungs- und/oder Einwilligungsdefizite führen im Kontext des ÄsthOpG zivilrechtlich dazu, dass die ästhetische Behandlung oder Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden muss, wenn der Eingriff vor Ablauf der Frist erfolgt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zulässig.OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ÄsthOpG §6
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