Ab wann läuft die Frist nach einem Eingriff ohne Aufklärung?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Geschädigte
Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt und erleiden dadurch einen Schaden, beginnt die Frist erst, wenn Sie wissen, dass es Alternativen gegeben hätte, zwischen denen Sie bei entsprechender Aufklärung hätten wählen können. Über dieses Wissen verfügt ein Laie in der Regel nicht. Klarheit schafft meist erst ein Sachverständigengutachten, das Sie aber nicht einholen müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Über dieses Wissen wird ein Laie nicht verfügen; Klarheit wird daher regelmäßig erst ein Sachverständigengutachten schaffen, zu dessen Einholung der Geschädigte aber nicht verpflichtet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einholung eines Gutachtens betreffend einer Fensterkonstruktion.OGH 4 Ob 170/13y, 19.11.2013
- Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat.OGH 6 Ob 83/05g, 06.10.2005
- Dazu ist es notwendig zu wissen, ob alternative Arten der Behandlung (hier etwa eine Eigenblutspende), in Frage gekommen wären und mit welchen Risikofaktoren bei den einzelnen von mehreren möglichen Behandlungen zu rechnen gewesen wäre.OGH 10 Ob 1/03z, 29.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 24/24a, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/22g, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 20/19t, 07.05.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 68/18p, 18.07.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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