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Muss der Arzt auch über sehr unwahrscheinliche Risiken aufklären?

günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten
Ja. Je weniger dringend ein Eingriff ist, desto ausführlicher muss der Arzt Sie über mögliche Schäden aufklären. Das gilt auch dann, wenn ein schwerer Nachteil nur sehr selten eintritt. Bei einem dringenden, lebenswichtigen Eingriff darf die Aufklärung dagegen nicht überspannt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

a) Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist. b) Bei einer einerseits nicht unwichtigen, andererseits nicht dringlichen Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff (hier: Entfernung gemeiner Warzen im Chaoul'schen Nahstralverfahren im Jahre 1953) ist in der Regel die Einwilligung einer sechzehnjährigen Patientin allein nicht genügend. BGH vom 16.11.1971, VI ZR 76/70; Veröff: NJW 1972,335 = VersR 1972,153

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026375 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Im Gesetz

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