Wie genau muss der Arzt vor einem nicht dringenden Eingriff aufklären?
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Je weniger dringend der Eingriff ist, desto umfassender muss aufgeklärt werden. Ist ein Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung nötig. Umgekehrt darf die Aufklärung knapper ausfallen, je notwendiger der Eingriff für Ihre Gesundheit ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur verschärften Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen sind auch nach Inkrafttreten des ÄsthOpG weiterhin beachtlich. Die Aufklärungspflichten sind umso strenger, je weniger der Eingriff dringlich erscheint bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Nebenwirkungen oder Komplikationen ist.OGH 6 Ob 120/18t, 31.08.2018
- Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen.OGH 9 Ob 89/16b, 26.01.2017
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder.OGH 4 Ob 1/15y, 20.01.2015
- Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint.OGH 3 Ob 94/14s, 25.06.2014
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- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 Ob 113/09i, 29.09.2009
- Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen.OGH 6 Ob 122/07w, 27.02.2009
- Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde.OGH 5 Ob 16/09b, 10.02.2009
- Hier: Hornhautperforation bei Einmonatsdauerlinsen für 13-monatiges Kind.OGH 4 Ob 87/08k, 10.06.2008
- Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war.OGH 7 Ob 21/07z, 28.03.2007
- Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt.OGH 7 Ob 50/07i, 28.03.2007
- Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist.OGH 7 Ob 50/07i, 28.03.2007
- Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation.OGH 8 Ob 140/06f, 22.02.2007
- Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dadurch, dass der Arzt vor einer Prostataoperation im Aufklärungsgespräch nicht nur auf das wesentliche Risiko der Verletzung des Schließmuskels nicht hinwies, sondern den Eindruck der völligen Ungefährlichkeit des Eingriffes erweckte, obwohl eine absolute Dringlichkeit der Operation nicht bestand.OGH 8 Ob 151/06y, 18.12.2006
- Es versteht sich keineswegs von selbst, dass die Aufklärung über die mögliche Todesfolge eine Aufklärung über mögliche schwerste Behinderungen ersetzt.OGH 2 Ob 284/04k, 16.03.2006
- Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen.OGH 8 Ob 103/01g, 10.05.2001
- Dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen.OGH 8 Ob 103/01g, 10.05.2001
- Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94).OGH 5 Ob 1524/94, 12.04.1994
- Die Aufklärungspflicht nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt.OGH 10 Ob 503/93, 07.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026772 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 43.
- OGH 7 Ob 212/25i, 21.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 28/21k, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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