Bekomme ich Ersatz, wenn bei der Pauschalreise etwas schiefläuft?
günstig für Reisender betrifft Reisende, Konsumenten, Reiseveranstalter
Ja, bei Verschulden des Reiseveranstalters. Ersatz gebührt nicht nur bei schlechter Leistung selbst, sondern auch für Unfälle, die bei der Beseitigung eines Reisemangels passieren. Überbuchung, Annullierung und Verspätung können Reisemängel sein, ebenso eine fehlende oder unzureichende Betreuung vor Ort.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 31.08.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Einem Reisenden stehen nicht nur bei Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags selbst (zB verdorbenes Essen) – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zu, sondern auch bei Unfällen, die bei der Beseitigung eines Reisemangels entstehen. Bei einer Pauschalreise können Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen, der zu Minderungs‑ und Schadenersatzansprüchen berechtigt; auch die fehlende oder unzureichende Betreuung und Unterstützung in diesen Fällen, etwa durch die örtliche Reiseleitung oder infolge eines Organisationsfehlers, kann sich im Einzelfall als Reisemangel darstellen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132253 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
KSchG §31e Abs1
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