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Haftet der Reiseveranstalter für Schäden im gebuchten Hotel?

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Der Reiseveranstalter haftet Ihnen aus dem Reisevertrag, wenn ihn ein Verschulden trifft; dazu gehört auch die Nebenpflicht, auf Ihre Sachen zu achten. Für ein Verschulden des Hotels muss er dabei einstehen wie für sein eigenes, weil er sich des Hotels zur Erfüllung des Vertrags bedient.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 27.09.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115779 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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