Haftet der Reiseveranstalter für Fehler der Fluglinie?
günstig für Reisender betrifft Reisende, Konsumenten, Reiseveranstalter, Fluglinien
Ja. Bei einer Pauschalreise ist die Fluglinie für die Beförderung Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters. Wird ein Flug annulliert und auf den nächsten Tag umgebucht, ist das eine Schlechterfüllung des Reisevertrags. Stellt die Fluglinie ein Hotel für die Zwischennacht bei, erfüllt sie damit Pflichten des Veranstalters, der dafür einzustehen hat.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 31.08.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Bei einem Pauschalreisevertrag ist die Fluglinie hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters anzusehen. Die Annullierung eines Flugs mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags dar. Die Fluglinie, die dem Reisenden ein Hotel für die Übernachtung bis zum neuen Flugtermin zur Verfügung stellt, handelt damit im Interessenverfolgungsprogramm und – zumindest auch – im Namen des Reiseveranstalters und erfüllt dessen Pflichten aus dem Reiseveranstaltungsvertrag gegenüber dem Reisenden. Sie ist dem Reiseveranstalter daher nach § 1313a ABGB zuzurechnen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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