Muss ich die Reise zahlen, wenn ich sie abbrechen musste?
betrifft Reisende, Konsument, Reiseveranstalter
Für die Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben, müssen Sie ein Entgelt zahlen, das dem erhaltenen Nutzen entspricht. Ausgangspunkt ist der Gesamtpreis der Pauschalreise; die Flugkosten werden dabei mangels anderer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die Urlaubstage aufgeteilt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise:
Ausgehend vom Gesamtpreis einer Pauschalreise und der Überlegung, dass bei der vorliegenden Reiseveranstaltung mangels anderer Anhaltspunkte die Flugkosten billigerweise auf jeden Urlaubstag aliquot aufzuteilen sind, ergibt sich, dass für die konsumierten Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorzeitiger Abbruch der Reise infolge der Tsunami-Katastrophe.OGH 10 Ob 2/07b, 30.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 194/18t, 25.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
KSchG §31e
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