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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 146/18s

Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner auch für die Firma, die er beauftragt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wer Ihnen eine Leistung schuldet, haftet für das Verschulden aller Personen, die er zur Erfüllung heranzieht, wie für sein eigenes. Das gilt auch dann, wenn sein Gehilfe seinerseits einen weiteren Gehilfen einsetzt.

Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.

Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.

Ja. Es macht keinen Unterschied, ob der Helfer aufgrund seines Fachwissens selbständig arbeitet und Ihr Vertragspartner ihm gar keine näheren Anweisungen geben kann. Entscheidend ist, dass der Helfer für ihn tätig wird.

Ja. Die Haftung für Helfer gilt nicht nur für die eigentliche Leistung, sondern auch für die Pflicht, Sie und Ihr Eigentum dabei nicht zu schädigen. Der Vertragspartner steht daher auch für Verletzungen und Beschädigungen durch seine Leute ein.

Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.

Ja, aber nur wenn zwischen Ihnen schon eine besondere rechtliche Beziehung besteht, etwa aus einem Vertrag, aus dem Gesetz oder aus einer erlittenen Schädigung. Handelt es sich dagegen um eine Pflicht, die jemandem nur im Interesse der Allgemeinheit auferlegt ist, haftet er für seine Helfer nicht.

Nein. Das schädigende Verhalten muss mit der Leistung zusammenhängen, die die Firma Ihnen schuldet. Es kommt darauf an, ob der Schaden im sachlichen Zusammenhang damit steht, dass der Helfer die Interessen der Firma verfolgt hat.

Meist nicht. Verlangen Sie von einem Mitarbeiter ausdrücklich eine Leistung, die im Wirtschaftsleben als eigenständig gilt und üblicherweise gesondert bezahlt wird, und geht sie über das Geschuldete hinaus, haftet dessen Auftraggeber dafür nicht. Sie tragen dann das Risiko dieser zusätzlichen Ausführung selbst.

Ja. Ihr Vertragspartner haftet für das Verschulden jedes Gehilfen wie für sein eigenes, gleichgültig ob dieser bei ihm angestellt oder ein selbständiges Unternehmen ist. Frei wird er nur, wenn er beweist, dass den Gehilfen kein Verschulden trifft.

Nur wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners im Rahmen von dessen Verpflichtungen tätig wird, ist sein Gehilfe, und der Schaden muss bei der Erfüllung entstanden sein. Es genügt aber schon, wenn Ihr Vertragspartner zurechenbar den Anschein erweckt hat, jemand handle für ihn.

Nur wenn der Gehilfe bei der Erfüllung gehandelt hat und sein Fehlverhalten in den übernommenen Pflichtenkreis fällt. Schäden, die er bloß bei Gelegenheit der Erfüllung anrichtet, werden nicht zugerechnet. Erfasst sind Sach- wie Personenschäden; Pflichten, die jedermann gegenüber der Allgemeinheit treffen, dagegen nicht.

Helfer ist, wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig wird. Warum er tätig wird und ob er weiß, dass er eine fremde Pflicht erfüllt, spielt keine Rolle. Ein Dienstvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis ist nicht nötig.

Der Vertrag über eine Pauschalreise mischt Elemente von Werkvertrag, Dienstleistung und Geschäftsbesorgung. Ihre Gewährleistungsrechte richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln für Werkverträge. Die Sonderbestimmung im Konsumentenschutzgesetz verdrängt diese Regeln nicht, sondern ergänzt sie.

Ja, bei Verschulden des Reiseveranstalters. Ersatz gebührt nicht nur bei schlechter Leistung selbst, sondern auch für Unfälle, die bei der Beseitigung eines Reisemangels passieren. Überbuchung, Annullierung und Verspätung können Reisemängel sein, ebenso eine fehlende oder unzureichende Betreuung vor Ort.

Ja. Bei einer Pauschalreise ist die Fluglinie für die Beförderung Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters. Wird ein Flug annulliert und auf den nächsten Tag umgebucht, ist das eine Schlechterfüllung des Reisevertrags. Stellt die Fluglinie ein Hotel für die Zwischennacht bei, erfüllt sie damit Pflichten des Veranstalters, der dafür einzustehen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 22.756 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Geschäftszahl

6Ob146/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Mag. Max Verdino und andere Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 18.664,48 EUR und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2018, GZ 4 R 51/18d-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2018, GZ 28 Cg 75/17s-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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