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Bindet die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit das Gericht?

günstig für Antragsgegner betrifft Vertragsparteien, Unternehmer, Antragsgegner
Hat ein Schiedsgericht selbst entschieden, dass eine gültige Schiedsvereinbarung besteht, bindet das die staatlichen Gerichte nicht. Diese dürfen sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Was der Schiedsspruch dazu ausführt, wirkt nur als Beweis.

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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 30.01.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz entschieden hat, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden. Es kann sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Soweit der Schiedsspruch Ausführungen zu Bejahung einer Schiedsvereinbarung enthält, kommt dem im Anerkennungsverfahren nur Beweiswirkung zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132372 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

NYÜ ArtV Abs1 lita

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Prüfung der Schiedsklausel im Bestellungsverfahren

Soll das Gericht einen Schiedsrichter bestellen, prüft es die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und überblicksartig. Eine eingehende Prüfung findet in diesem Verfahren nicht statt.

günstig für Antragsteller Spätere Aufhebung eines Bescheides

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

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