Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 18 OCg 3/25b
Worum es ging: Welche Streitigkeiten muss ein Schiedsgericht statt des Gerichts entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.
Maßgeblich ist der Text der Schiedsvereinbarung, ausgelegt nach ihrem vernünftigen Zweck. Auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag darf sie nicht ausgedehnt werden.
Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.
Hat ein Schiedsgericht selbst entschieden, dass eine gültige Schiedsvereinbarung besteht, bindet das die staatlichen Gerichte nicht. Diese dürfen sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Was der Schiedsspruch dazu ausführt, wirkt nur als Beweis.
Bestehen mehrere ausschließliche Vereinbarungen über das zuständige Gericht, die einander widersprechen, und lässt sich der Widerspruch nicht auflösen, gilt keine davon. Es fehlt dann an einer Einigung.
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 581 ZPO § 583 ZPO § 611
Entscheidungstext
112 Absätze, 35.351 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Geschäftszahl
18OCg3/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof erkennt durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Gesellschaft m.b.H., * Wien, vertreten durch HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Kft., *, Ungarn, vertreten durch AKELA RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 50.000 EUR), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht:
Spruch
Das Klagebegehren, der Zuständigkeitsschiedsspruch des Einzelschiedsrichters * vom * 2025, ergangen in dem zur * nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC) geführten Schiedsverfahren, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, werde aufgehoben, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.844,96 EUR (darin enthalten 1.474,16 EUR USt und 4,80 EUR an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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