Kann ich meine Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitgeber verlangen?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ja. Sie haben einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass Ihnen der Arbeitgeber die Aufzeichnungen Ihrer Arbeitszeit übermittelt; das gilt auch bei älteren Arbeitsverträgen, allerdings erst für Abrechnungszeiträume ab 1. Jänner 2015. Erfüllt ist der Anspruch, sobald Sie formell vollständige Aufzeichnungen erhalten haben; ob diese inhaltlich richtig sind, wird in diesem Verfahren nicht geprüft.
Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 28.11.2018
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
§ 26 Abs 8 AZG idF ASRÄG 2014 findet auch auf den bereits vor Inkrafttreten des ASRÄG 2014 (hier am 1.1. 2015) abgeschlossenen Arbeitsvertrag Anwendung, dies aber allein für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten. Die Bestimmung gibt dem Arbeitnehmer einen durchsetzbaren privatrechtlichen, nämlich arbeitsvertraglichen Anspruch, wobei dieser Anspruch erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber eine formell vollständige Arbeitsaufzeichnung übermittelt, sodass eine inhaltliche Unrichtigkeit im Verfahren auf bloße Übermittlung der Aufzeichnungen nicht schadet.
Auch auf den Anspruch, dass Ihnen die Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt werden, sind Verfallsklauseln des Kollektivvertrags grundsätzlich anwendbar. Der Anspruch kann daher durch Zeitablauf untergehen.
günstig für Arbeitgeber Meldung notwendiger Überstunden
Machen die Ihnen übertragenen Aufgaben Überstunden notwendig, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber anzeigen, um sich den Anspruch auf Bezahlung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitsleistungen entgegennimmt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass dafür Überstunden nötig sind.