OGH 9 ObA 103/18i
Worum es ging: Gilt das Mietrechtsgesetz auch für meinen alten Mietvertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Mietvertrag ist ein Dauerverhältnis. Deshalb gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes auch dann für Ihren Vertrag, wenn Sie ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen haben. Für Vorgänge, die schon vorher endgültig abgeschlossen waren, bleibt es beim früheren Recht.
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Ja. Sie haben einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass Ihnen der Arbeitgeber die Aufzeichnungen Ihrer Arbeitszeit übermittelt; das gilt auch bei älteren Arbeitsverträgen, allerdings erst für Abrechnungszeiträume ab 1. Jänner 2015. Erfüllt ist der Anspruch, sobald Sie formell vollständige Aufzeichnungen erhalten haben; ob diese inhaltlich richtig sind, wird in diesem Verfahren nicht geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 26.02.2018, 41 Cga 141/17f-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.07.2018, 7 Ra 46/18p-16
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 1412 KSchG § 27d ZPO § 182a ZPO § 502
Entscheidungstext
53 Absätze, 16.908 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Geschäftszahl
9ObA103/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R***** e.U. *****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26 Abs 8 AZG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2018, GZ 7 Ra 46/18p-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. Februar 2018, GZ 41 Cga 141/17f-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
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