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Welche Personalvertretung muss bei meiner Kündigung mitwirken?

günstig für Arbeitgeber betrifft Bedienstete, Arbeitnehmer, Dienstgeber, Personalvertretung
Zuständig ist der Dienststellenausschuss jener Dienststelle, deren Leiter die Kündigung ausspricht. Geht die Kündigung von einem anderen Dienststellenleiter aus, hat dieser Ausschuss kein Mitwirkungsrecht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die in § 9 Abs 1 lit i PVG aufgezählte Kompetenz des Dienststellenausschusses zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber kommt dem Dienststellenausschuss nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuss errichtet ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

PVG §9 Abs1 liti

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Zustimmung der Personalvertretung zu Kündigung oder Entlassung

Die Personalvertretung darf dem Vorhaben der Dienststelle nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, dass der behauptete Kündigungs- oder Entlassungsgrund wirklich vorliegt. Ist erkennbar, dass es dafür keine Anhaltspunkte gibt, ist ein zustimmender Beschluss gesetzwidrig. Prüft sie den Sachverhalt aber ausreichend und kommt sie vertretbar zum Ergebnis, das Vorgehen sei gerechtfertigt, handelt sie nicht rechtswidrig.

günstig für Arbeitnehmer Zustimmung zur Kündigung eines Personalvertreters

Nur für die Kündigung eines Personalvertreters ist die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses erforderlich. Für andere Beendigungen sieht diese Bestimmung keine Zustimmung vor.

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