Darf ich als Angehöriger gegen eine vorläufige Vertretung Rekurs erheben?
günstig für Angehöriger betrifft Angehörige, Betroffene, Erwachsenenvertreter
Für Angehörige ist das Rechtsmittel gegen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Person des Vertreters beschränkt. Diese Beschränkung gilt nur für den endgültigen Vertreter. Bei der Bestellung eines Rechtsbeistands oder eines einstweiligen Vertreters gilt sie nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Die Bestimmung des § 127 Abs 3 AußStrG, wonach den in Abs 1 genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zukommt, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der § 123 und § 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
AußStrG 2005 §119; AußStrG 2005 §120; AußStrG 2005 §127 Abs3
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