Wer darf gegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters Rechtsmittel erheben?
betrifft Betroffene, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Im Verfahren über die Bestellung eines Vertreters für eine volljährige Person gelten für Rechtsmittel eigene Bestimmungen. Diese gehen der allgemeinen Regel über die Beteiligung am Außerstreitverfahren vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (70 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 44 AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt, endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen.OGH 6 Ob 219/25m, 28.01.2026
- Daran, dass ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen ist, hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert.OGH 6 Ob 92/20b, 25.06.2020
- Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt.OGH 4 Ob 115/19v, 05.07.2019
- Bekämpft der Betroffene die Sachwalterbestellung, so können der Verfahrens- und der in Aussicht genommene Sachwalter im Interesse des Betroffenen eine Rekursbeantwortung erstatten und darin dartun, was (allenfalls) für eine Sachwalterbestellung spricht.OGH 6 Ob 157/15d, 25.09.2015
- Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig.OGH 7 Ob 219/12z, 19.12.2012
Alle 32 Ergänzungen anzeigen
- Durch die Verneinung eines Rekursrechts der Erben im Sachwalterschaftsverfahren kommt es zu keinem Rechtsschutzdefizit.OGH 2 Ob 166/12v, 20.09.2012
- Wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person kann es auch nicht über die Behauptung, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG kommen.OGH 3 Ob 88/12f, 14.06.2012
- Hier: Zur Verfahrensfähigkeit des Kranken nach UbG.OGH 7 Ob 15/12z, 28.03.2012
- Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben.OGH 7 Ob 77/09p, 08.07.2009
- Die Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters erstreckt sich nur auf Rechtsmittel im Namen des Betroffenen, nicht jedoch auf solche im eigenen Namen.OGH 7 Ob 77/09p, 08.07.2009
- Ein nicht im Namen und im Interesse der Betroffenen eingebrachter Revisionsrekurs eines Verfahrenssachwalters ist mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.OGH 1 Ob 3/09m, 28.01.2009
- Der Beschluss über die Bestellung eines neuen (endgültigen) Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam.OGH 10 Ob 18/08g, 01.04.2008
- Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (beziehungsweise gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu. Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist.OGH 1 Ob 173/07h, 22.10.2007
- Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden.OGH 6 Ob 284/05s, 15.12.2005
- Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden.OGH 6 Ob 284/05s, 15.12.2005
- Da die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam wird, ist ein noch nicht rechtskräftig enthobener Sachwalter weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen.OGH 1 Ob 182/05d, 22.11.2005
- Nach der bislang ständigen Rechtsprechung des OGH stand dem bisherigen Sachwalter gegen den Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kein Rechtsmittel zu. Mit dem Inkrafttreten des AußStrG nF (BGBl I 2003/111) am 1. 1. 2005 hat sich die Rechtslage geändert: § 43 Abs 1 AußStrG nF schiebt die Entscheidungswirkungen bis zur Rechtskraft auf. § 125 AußStrG nF verstärkt diesen Grundsatz insofern, als die Sachwalterbestellung jedenfalls erst mit Rechtskraft wirksam wird. In diesem Sinn konnte der bisherige Sachwalter innerhalb der Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Beschluss noch wirksam als Sachwalter des Betroffenen (nicht im eigenen Namen) Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben.OGH 10 Ob 123/05v, 08.11.2005
- § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann.OGH 6 Ob 201/05k, 06.10.2005
- Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG 2005 sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden.OGH 6 Ob 169/05d, 25.08.2005
- Gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, steht dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu.OGH 9 Ob 30/04h, 31.03.2004
- Einer Zustellung des Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters an den bestellten Sachwalter bedarf es daher nicht.OGH 1 Ob 198/03d, 16.12.2003
- Zwar kennt das Verfahren zur Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen Sonderregelungen für den Rekurs in den §§ 249 ff AußStrG. Abgesehen von diesen Ausnahmen von den allgemeinen Regeln gelten aber die §§ 9 ff AußStrG, soweit sie davon nicht berührt werden.OGH 3 Ob 166/03p, 26.11.2003
- Der Rekurs des Sachwalters, der sich mit der Begründung, eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung liege nicht vor, gegen die Sachwalterbestellung an sich richtet, ist daher unzulässig.OGH 7 Ob 213/01a, 07.05.2002
- So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine andere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen; eine solche könnte allenfalls der Betroffene selbst für sich reklamieren.OGH 7 Ob 213/01a, 07.05.2002
- So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine größere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen. Mangels Eingriff in die Rechte des Sachwalters kommt ihm daher gegen einen (seine Befugnisse nicht ausweitenden) Beschluss keine Rechtsmittellegitimation (im Sinne des § 9 AußStrG) zu.OGH 7 Ob 82/02p, 29.04.2002
- Dritte Personen (auch Verwandte) haben kein Rechtsmittelbefugnis.OGH 3 Ob 272/01y, 21.11.2001
- Nur dem Betroffenen und seinem Vertreter steht das Recht zu, sich zu einem nicht von ihnen erhobenen Rekurs durch Rekursbeantwortung zu äußern.OGH 10 Ob 352/99h, 15.02.2000
- Ein abgesonderter Rekurs gegen die Auswahl des Sachverständigen ist aber nicht zulässig.OGH 9 Ob 217/99y, 01.09.1999
- In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (9 Ob 97/98z, 8 Ob 280/97b, 5 Ob 507/95, 8 Ob 1641/94).OGH 5 Ob 263/98g, 27.10.1998
- Dritte Personen sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Sie erlangen dadurch jedoch nicht Parteistellung.OGH 9 Ob 224/98a, 02.09.1998
- Hier: Beendigung einer Sachwalterschaft, weil der Betroffene trotz gleich gebliebener Behinderung und Lebensaufgaben auf die Hilfe seines Sachwalters nicht mehr angewiesen ist, weil ihm nahe Angehörige ausreichende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten anbieten. Wortlaut und Sinn der §§ 249 Abs 2, 251 AußStrG lassen aber nur den Schluss zu, dass gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw. Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt.OGH 5 Ob 507/95, 21.02.1995
- Zum Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gehört auch die Auswahl der Person desselben.OGH 8 Ob 678/88, 11.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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