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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2024 · Fall aus Vorarlberg

OGH 7 Ob 79/24d

Worum es ging: Wer darf gegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters Rechtsmittel erheben?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren über die Bestellung eines Vertreters für eine volljährige Person gelten für Rechtsmittel eigene Bestimmungen. Diese gehen der allgemeinen Regel über die Beteiligung am Außerstreitverfahren vor.

Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.

Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.

Die Bestellung eines Vertreters ist unzulässig, wenn Sie sich der Hilfe anderer auf rechtlich einwandfreie Weise bedienen können, etwa durch Erteilung einer Vollmacht oder durch Genehmigung einer Geschäftsführung. Das ist aber nur möglich, wenn Sie zumindest zeitweise nicht durch eine psychische oder geistige Beeinträchtigung eingeschränkt sind.

Grundsätzlich wird vorrangig eine nahestehende Person zum Vertreter bestellt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Eine vom Verein namhaft gemachte Person kommt erst dann in Betracht, wenn keine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Erfordert die Aufgabe überwiegend Rechtskenntnisse oder drohen Interessenkonflikte, ist das anders zu beurteilen.

Das Gesetz regelt nicht, welche und wie viele Anhaltspunkte vorliegen müssen, damit die Bestellung eines Vertreters notwendig erscheint. Diese Frage beantwortet sich daher nicht aus einer allgemeinen Regel.

Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.

Haben Sie jemandem eine Vollmacht für den Fall erteilt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, ist eine gerichtliche Vertretung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist nur so weit unzulässig, als durch die Vollmacht im nötigen Ausmaß vorgesorgt ist. Handelt der Bevollmächtigte zu Ihrem Nachteil, ist er überfordert, wird er nicht tätig oder gefährdet er Ihr Wohl, kann das Gericht dennoch einen Vertreter bestellen.

Ob wegen einer erteilten Vorsorgevollmacht kein gerichtlicher Vertreter bestellt werden muss, hängt von zwei Punkten ab. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war und ob der Bevollmächtigte durch sein Handeln ihr Wohl gefährdet. Das gilt nach österreichischem wie nach deutschem Recht.

Für Angehörige ist das Rechtsmittel gegen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Person des Vertreters beschränkt. Diese Beschränkung gilt nur für den endgültigen Vertreter. Bei der Bestellung eines Rechtsbeistands oder eines einstweiligen Vertreters gilt sie nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 240 ABGB § 243 ABGB § 246 ABGB § 268 AußStrG § 119 AußStrG § 120 AußStrG § 127 AußStrG § 62 AußStrG § 64 AußStrG § 71 ZPO § 6a

Entscheidungstext

46 Absätze, 14.625 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

7Ob79/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen N* D*, Rechtsbeistand und einstweiliger Erwachsenenvertreter Mag. C* S*, wegen Beendigung einer Vorsorgevollmacht sowie der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen sowie seiner Vorsorgebevollmächtigten 1. S* D*, dieser auch als gesetzlicher Erwachsenenvertreter, und 2. I* S*, beide vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Jänner 2024, GZ 2 R 11/24v-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs von S* D* und I* S* wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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