Kann ich Unterhalt für die Vergangenheit noch nachfordern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ohne Verzug kann Unterhalt erst ab Rechtshängigkeit gefordert werden.OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 6 Ob 174/23s, 23.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
- OGH 7 Ob 198/19x, 22.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §72
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Unterhalt ab dem Einbringen der Klage gilt nicht als Unterhalt für die Vergangenheit. Für das Jahr davor kann Unterhalt nach der Scheidung auch ohne Verzug des Verpflichteten gefordert werden.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.