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Muss das Gericht die Ausbildungskostenvereinbarung eines Minderjährigen genehmigen?

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Nein. Vereinbart eine minderjährige Person mit dem Arbeitgeber, dass sie Ausbildungskosten zurückzahlt, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab. Eine zusätzliche Genehmigung durch das Gericht ist dafür nicht nötig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 02.09.2021 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2021)

Die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Minderjährigen über den Rückersatz von Ausbildungskosten iSd § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG hängt zwar von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab, nicht aber von einer gerichtlichen Genehmigung iSd § 167 Abs 3 ABGB.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133779 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AVRAG §2d Abs3 Z1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Minderjährigen

Nein, wenn das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nicht genehmigt hat. Die Zusage, nach der Ausbildung ebenso lange beim Ausbilder zu arbeiten oder sonst die Kosten zurückzuzahlen, ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit und ohne diese Genehmigung ungültig. Ein gewöhnlicher Lehrvertrag braucht die Genehmigung dagegen nicht.

günstig für Arbeitnehmer Rückzahlung von Ausbildungskosten

Nein. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit der Dauer des Dienstverhältnisses verringert. Weicht Ihre Vereinbarung von dieser zeitlichen Aufteilung ab, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

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