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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 66/21b

Worum es ging: Muss ich Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn ich kündige?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Verpflichtung, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, ist unwirksam, wenn die Abwägung der Interessen eine grobe Verletzung Ihrer geschützten Interessen ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn Ihnen das finanzielle Risiko der Ausbildung allein aufgebürdet wird oder die Rückzahlung Sie unverhältnismäßig stark belastet.

Nein, wenn das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nicht genehmigt hat. Die Zusage, nach der Ausbildung ebenso lange beim Ausbilder zu arbeiten oder sonst die Kosten zurückzuzahlen, ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit und ohne diese Genehmigung ungültig. Ein gewöhnlicher Lehrvertrag braucht die Genehmigung dagegen nicht.

Nein. Vereinbart eine minderjährige Person mit dem Arbeitgeber, dass sie Ausbildungskosten zurückzahlt, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab. Eine zusätzliche Genehmigung durch das Gericht ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 154 ABGB § 167 ABGB § 170 ABGB § 171 ABGB § 865 ZPO § 510

Entscheidungstext

75 Absätze, 30.045 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

9ObA66/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* B*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. * P*, 2. U* P*, beide vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Graz, wegen 3.900 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2021, GZ 6 Ra 83/20b-16, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Oktober 2020, GZ 58 Cga 25/20s-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 551,84 EUR (darin 91,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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