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Gilt eine Zusage des Bürgermeisters, obwohl er nicht zuständig war?

günstig für Vertragspartner betrifft Bürger, Vertragspartner, Gemeinden
Handelt ein Organ einer Gemeinde ohne die nötige Befugnis, ist die Handlung der Gemeinde grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wenn aber das zuständige Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seinen Beschluss gedeckt, wird Ihr Vertrauen darauf geschützt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ einer Gebietskörperschaft vorgenommen wurde (hier: vom Bürgermeister) und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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