Gilt eine Zusage des Bürgermeisters, obwohl er nicht zuständig war?
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Handelt ein Organ einer Gemeinde ohne die nötige Befugnis, ist die Handlung der Gemeinde grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wenn aber das zuständige Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seinen Beschluss gedeckt, wird Ihr Vertrauen darauf geschützt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ einer Gebietskörperschaft vorgenommen wurde (hier: vom Bürgermeister) und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben.OGH 9 ObA 114/13z, 27.05.2014
- Hier: Kirchliches Vertretungsorgan.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Bedient sich das zuständige Organ eines Stellvertreters, so muss der äußere Tatbestand vom zuständigen Organ selbst und nicht vom Vertreter gesetzt worden sein.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Das Verhalten des Scheinvertreters selbst - hier des Bürgermeisters - ist nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich.OGH 8 Ob 11/09i, 30.07.2009
- Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihm vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß § 867 ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.OGH 8 Ob 11/09i, 30.07.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Ein passives Verhalten des Gemeinderates kann zwar beachtlich sein, zur Begründung einer Duldungsvollmacht führt es aber nur, wenn aus objektiven Gründen und der überschaubaren Organisationsgröße diese Übung den Mitgliedern des kompetenten Organes nicht verborgen geblieben sein konnte.OGH 9 ObA 211/01x, 19.09.2001
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 156/94, 28.09.1994
- Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw. der Anscheinsvollmacht eingreifen. Das Geschäft gilt dann nur, sofern die - wie hier - vom nicht vertretungsbefugten Organ vertretene juristische Person durch ihr zuständiges Organ den Anschein erweckte, das handelnde Organ könne sie aufgrund damit oder schon früher erteilter Vollmacht wirksam vertreten.OGH 1 Ob 560/93, 25.08.1993
- Auf das Vorhandensein eines Erklärungswillens seitens des Gemeinderates kommt es nicht an. Hier: selber Sachverhalt wie 9 Ob A 251/89.OGH 9 ObA 91/90, 04.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 9 ObA 10/24x, 24.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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