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Ist Untreue ein Grund, die eingetragene Partnerschaft aufzulösen?

günstig für betrogener Partner betrifft eingetragene Partner
Die Regeln über schwere Verfehlungen in der eingetragenen Partnerschaft entsprechen weitgehend jenen der Ehe. Auch wenn die Untreue dort nicht ausdrücklich genannt ist, kann Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person die Auflösung rechtfertigen. Die Aufzählung im Gesetz ist nämlich nur beispielhaft, und zur Partnerschaft gehört auch die Treue.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

§ 15 Abs 1 EPG entspricht grundsätzlich § 49 EheG. Zwar nennt § 15 Abs 1 EPG als Beispiel für eine schwere Eheverfehlung den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschieden geschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des § 15 EPG darstellen, weil es sich in § 15 Abs 1 EPG nur um eine demonstrative (arg: „insbesondere“) Aufzählung handelt und eine umfassende Vertrauensbeziehung im Sinne des § 8 Abs 2 EPG wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EPG §15 Abs1

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