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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 173/25g

Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Die Ursachen der Zerrüttung müssen dagegen als Tatsachen festgestellt werden.

Ob zwischen zwei Personen eine ehewidrige Beziehung besteht, ist keine Tatsache, sondern eine rechtliche Bewertung. Sie wird auf Grundlage der festgestellten Tatsachen beantwortet.

Ehepartner müssen einander achten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich ehrlich bemühen, dem anderen das Zusammenleben erträglich zu machen. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich so verhält, dass er den anderen kränkt oder ihm Aufregung bereitet.

Jeder Ehegatte muss sich die berufliche Arbeit so einteilen, dass genügend Zeit für den anderen und für die Familie bleibt. Wer keine Fühlung mit dem Partner sucht und nur den eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Eine schwere Eheverfehlung setzt ein Verhalten voraus, das mit dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Verstößt ein Verhalten seiner Art nach nicht gegen dieses Wesen, ist es niemals eine Eheverfehlung. Darauf, wie der andere Partner es empfindet, kommt es dann nicht an.

Eine Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt worden sein. Sie muss außerdem objektiv schwer wiegen. Und sie muss vom anderen Partner auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden worden sein.

Für die Scheidung aus Verschulden genügt es, wenn die Ehe erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung unheilbar zerrüttet ist. Sie muss es also nicht schon bei der Einbringung der Klage gewesen sein.

In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.

Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Die Regeln über schwere Verfehlungen in der eingetragenen Partnerschaft entsprechen weitgehend jenen der Ehe. Auch wenn die Untreue dort nicht ausdrücklich genannt ist, kann Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person die Auflösung rechtfertigen. Die Aufzählung im Gesetz ist nämlich nur beispielhaft, und zur Partnerschaft gehört auch die Treue.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 91 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 10.908 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

4Ob173/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Günther Tews, Rechtsanwalt in Linz, wegen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2025, GZ 15 R 247/25m-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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