Darf ich eine enge Freundschaft zu einer anderen Person haben?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten
Ja, solange sie harmlos bleibt und sich im Rahmen von Sitte und Anstand hält. Zur Eheverfehlung wird sie, wenn sie den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt oder wenn Sie sie trotz ihrer Intensität verheimlichen. Auch eine offengelegte Freundschaft kann eine Verfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten fortgesetzt wird und die Ehegatten einander entfremdet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes bildet keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes hält.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst offengelegte Freundschaften können Eheverfehlungen sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten aufrecht bleiben und geeignet sind, die Ehegatten einander zu entfremden oder eine bestehende Entfremdung zu vertiefen.OGH 10 Ob 83/14z, 24.02.2015
- Ein solcher Umgang kann aber dann eine Eheverfehlung begründen, wenn er den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt, etwa wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht.OGH 10 Ob 83/14z, 24.02.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 9 Ob 23/22f, 27.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 103/20h, 24.06.2020
- OGH 6 Ob 221/19x, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §49 A1g
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