Gilt der Sonderschutz kirchlicher Betriebe uneingeschränkt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 58/24y, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 132 · VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und für Verwaltungsstellen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen gibt es einen eigenen Schutz. Damit achtet der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kirchen. Er zieht so für die betriebliche Mitbestimmung eine Grenze zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche.
Hinter dem Sonderschutz für bestimmte Unternehmen und Betriebe steht der Gedanke, dass die Beteiligung der Belegschaft an Entscheidungen dort wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß bestehen soll wie sonst. Das betrifft soziale, persönliche und wirtschaftliche Angelegenheiten.