Wann hat die Belegschaft in einem kirchlichen Betrieb nichts mitzureden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beantwortung der Frage, ob jemand als Tendenzträger einer Religionsgesellschaft zu qualifizieren ist, hängt dabei von der Beurteilung und Gewichtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab. Dieser kommt in der Regel keine über den entschiedenen Fall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.OGH 9 ObA 156/08v, 28.01.2009
- Besondere praktische Bedeutung gewinnt die sich aus der Relativklausel ergebende beschränkte Anwendbarkeit des ArbVG vor allem bei den Mitwirkungsrechten der Belegschaft in personellen Angelegenheiten, die jene Arbeitnehmer betreffen, deren Aufgabe es ist, die konfessionelle Zwecksetzung unmittelbar zu verwirklichen (sogenannte Tendenzträger).OGH 9 ObA 184/01a, 05.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 8 ObA 58/24y, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 69/16d, 16.12.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 132 · VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Schutz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt. Er ist damit anders ausgestaltet als der Schutz nach den übrigen Regeln derselben Bestimmung.
Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.