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Wann hat die Belegschaft in einem kirchlichen Betrieb nichts mitzureden?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, kirchliche Dienstgeber, Betriebsrat
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft entfallen in einem kirchlichen Betrieb dann, wenn sie mit dessen besonderen Zwecken unvereinbar sind. Das ist auch der Fall, wenn die Mitwirkung für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde. Ein solches Ergebnis kann etwa darin liegen, dass die Mitbestimmung Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder auf ungewisse Zeit verzögert.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Die Eigenart eines konfessionellen Betriebes oder Unternehmens steht einer Anwendung von Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt. Das für die Kirche unerträgliche Ergebnis kann zB darin bestehen, dass das Mitbestimmungsrecht der Belegschaft Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder doch auf ungewisse Zeit verzögert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Reichweite des Tendenzschutzes

Der Schutz nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt. Er ist damit anders ausgestaltet als der Schutz nach den übrigen Regeln derselben Bestimmung.

günstig für Arbeitnehmer Tendenzbetrieb und geschützte Zwecke

Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.

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