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Braucht jede Kontrolle im Betrieb die Zustimmung des Betriebsrats?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Nicht jede Kontrollmaßnahme und nicht jedes technische Kontrollsystem braucht die Zustimmung des Betriebsrats. Nötig ist sie nur, wenn mit der Einführung die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird. Das ist in einem zweiten Schritt gesondert zu prüfen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Der Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG wird nicht in jedem Fall mit der Einführung einer (als objektiv geeignet beurteilten) Kontrollmaßnahme bzw eines technischen Kontrollsystems iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG eröffnet, vielmehr verlangt die Regelung, dass mit Einführung des Systems die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Fingerscan und Ortung am Arbeitsplatz

Nein. Eine Zugangskontrolle, die den Fingerabdruck der Beschäftigten erfasst, berührt die Menschenwürde und braucht die Zustimmung des Betriebsrats. Dasselbe gilt für ein Ortungssystem im Dienstfahrzeug, das den Arbeitnehmer während Arbeitszeit und Freizeit erfasst.

günstig für Arbeitnehmer Zustimmung zur vertragsändernden Versetzung

Wenn eine Versetzung Ihren Arbeitsvertrag ändert, ist dafür Ihre Zustimmung nötig. Die Zustimmung des Betriebsrats kann Ihre eigene nicht ersetzen.

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