Braucht jede Kontrolle im Betrieb die Zustimmung des Betriebsrats?
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Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2022)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einführung eines Zutrittssystems bei ausgewählten Türen.OGH 9 ObA 60/22x, 14.07.2022
- Bei Maßnahmen oder Systemen, die die objektive Eignung zur Kontrolle der Arbeitnehmer erfüllen, ist daher gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (bzw § 10 Abs 1 AVRAG) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob durch das konkret installierte Kontrollsystem die Menschenwürde berührt ist.OGH 9 ObA 60/22x, 14.07.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 60/22x, 14.07.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 96 · Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Zugangskontrolle, die den Fingerabdruck der Beschäftigten erfasst, berührt die Menschenwürde und braucht die Zustimmung des Betriebsrats. Dasselbe gilt für ein Ortungssystem im Dienstfahrzeug, das den Arbeitnehmer während Arbeitszeit und Freizeit erfasst.
Wenn eine Versetzung Ihren Arbeitsvertrag ändert, ist dafür Ihre Zustimmung nötig. Die Zustimmung des Betriebsrats kann Ihre eigene nicht ersetzen.