Kann der Betriebsrat meine Versetzung ohne mich genehmigen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015.OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023
- Die Zustimmung des Betriebsrats vermag die Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers zu einer Dienstvertragsänderung nicht zu ersetzen.OGH 9 ObA 75/09h, 11.05.2010
- Sog. "Zwei-Ebenen-Theorie",nach der die betriebsverfassungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Versetzung gemäß § 101 ArbVG von der arbeitsvertraglichen Zulässigkeit (§ 1153 ABGB; § 6 Abs 1 AngG) einer Versetzung zu trennen ist.OGH 8 ObA 35/98z, 12.02.1998
- Beisatz: Stimmt dieser nicht zu, kann der Arbeitgeber nur mit einer sogenannten Änderungskündigung vorgehen.OGH 8 ObA 211/95, 14.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051120 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 40/22y, 29.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.