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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 60/22x

Worum es ging: Was muss ich zeigen, damit das Gericht schnell einschreitet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen konkrete Umstände nennen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für Ihren Anspruch ergibt. Dass eine Beeinträchtigung theoretisch möglich wäre, genügt nicht. Gelingt Ihnen diese Bescheinigung nicht, geht das zu Ihren Lasten.

Kontrolle an sich verletzt Ihre Persönlichkeitsrechte nicht, denn zum Arbeitsverhältnis gehört, dass Sie sich einer Kontrolle unterwerfen. Ihre Treuepflicht verlangt etwa, Privatgespräche einzubekennen; umgekehrt muss der Arbeitgeber jeden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte auf die schonendste noch zielführende Art vornehmen. Ist die Kontrolle dichter, als es der Kontrollzweck erfordert, kann sie die Menschenwürde berühren.

Im Verfahren über einstweilige Verfügungen gilt eine einheitliche Frist für den Rekurs. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelverfahren einseitig oder zweiseitig geführt wird.

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind auch gerichtlich durchsetzbar. Der Betriebsrat kann verlangen, dass etwas unterlassen oder wieder beseitigt wird, und diese Ansprüche zusätzlich durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen.

Nicht jede Kontrollmaßnahme und nicht jedes technische Kontrollsystem braucht die Zustimmung des Betriebsrats. Nötig ist sie nur, wenn mit der Einführung die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird. Das ist in einem zweiten Schritt gesondert zu prüfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 1157 ABGB § 879 ASGG § 11a ASGG § 40 AngG Art. 1 § 18 ArbVG § 96 ArbVG § 96a EO § 381 EO § 393 EO § 402 EO § 78

Entscheidungstext

73 Absätze, 34.945 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

9ObA60/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gemeinsamer Betriebsrat der U* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei U* GmbH, *, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen Unterlassung und Beseitigung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2022, GZ 11 Ra 19/22a-18, womit dem Rekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Februar 2022, GZ 9 Cga 7/22g-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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