Was bedeutet eine Versicherung für einen anderen?
günstig für Versicherter betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Versicherungsnehmer, Versicherte
Wird eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten. Bei der Gebäudeversicherung ist etwa die Eigentümergemeinschaft die Versicherungsnehmerin, während die einzelnen Wohnungseigentümer mitversichert sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Versicherung für fremde Rechnung ist Vertrag zugunsten Dritter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung ist die Eigentümergemeinschaft, die einzelnen Wohnungseigentümer sind (Mit-)Versicherte.OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024
- Hier: Transportversicherung.OGH 7 Ob 69/22f, 29.06.2022
- Hier: Bauwesenversicherung:OGH 7 Ob 111/21f, 15.09.2021
- Die Unfallversicherung für fremde Rechnung unterliegt den allgemeinen Vorschriften nach den §§ 75 bis 79 VersVG. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers ist. Der Vertrag kommt auch ohne Einwilligung des Versicherten zustande; dieser muss davon nicht einmal Kenntnis haben. Deshalb kann nur der Versicherungsnehmer die Erklärungen abgeben, die sich auf den Versicherungsvertrag beziehen; so kann zum Beispiel nur er den Vertrag kündigen oder anfechten (7 Ob 48/86 = SZ 59/220). Die Pflichten aus dem Vertrag treffen nur den Versicherungsnehmer; er allein schuldet die Prämie.OGH 7 Ob 67/12x, 09.05.2012
- Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten.OGH 7 Ob 53/07f, 28.03.2007
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- Hier: Töchterausstattungsversicherung.OGH 7 Ob 290/06g, 31.01.2007
- Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Inhaber der Ansprüche ist der Versicherte, aber Vertragsgegner des Versicherers und verfügungsberechtigt über die Forderung der Versicherungsnehmer.OGH 7 Ob 74/05s, 02.09.2005
- Das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ist versicherungsrechtlich ohne Belang, Vertragspartei des Versicherers ist jedenfalls der Versicherungsnehmer.OGH 5 Ob 119/01p, 23.10.2001
- Hier: Ist der begünstigte Dritte im Besitz des Versicherungsscheins, so ist seine Aktivlegitimation zu bejahen, soferne die Versicherungsbedingungen nicht abweichende Bestimmungen enthalten.OGH 7 Ob 8/88, 24.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017123 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
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