Darf ich als Mitversicherter selbst gegen die Versicherung klagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin einer Gebäudeversicherung.OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024
- Hier: Transportversicherung.OGH 7 Ob 69/22f, 29.06.2022
- Hier: Bauwesenversicherung.OGH 7 Ob 111/21f, 15.09.2021
- Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung.OGH 7 Ob 220/20h, 26.05.2021
- Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten.OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer.OGH 7 Ob 38/12g, 09.05.2012
- Eine Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Fremdversicherten gibt es insofern gar nicht, als der Versicherte ja gemäß § 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruchs ist. Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich nicht um eine „echte“ Abtretung, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zugunsten des Versicherten. Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer ‑ wie hier ‑, dass eine Zession ausgeschlossen ist, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist.OGH 7 Ob 38/12g, 09.05.2012
- Begehrt der ‑ nach den Verischerungsbedingungen allein verfügungsberechtigte ‑ Versicherungsnehmer im eigenen Namen die Versicherungsleistung für seinen mitversicherten minderjährigen Sohn an sich, kann die beklagte Versicherung ohne weitere Voraussetzungen mit schuldbefreiender Wirkung die Zahlung an den Versicherungsnehmer vornehmen (vgl 9 ObA 178/02w). § 234 ABGB kann nicht zur Anwendung kommen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der gesetzliche Vertreter eine 10.000 EUR übersteigende Zahlung an das minderjährige Kind entgegennimmt und darüber quittiert. Der Versicherungsnehmer schreitet aber nicht als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Versicherten ein.OGH 7 Ob 67/12x, 09.05.2012
- Dass dem Versicherungsnehmer die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zusteht (Art 27 Abs 2 U500 AUB), bedeutet seine unbeschränkte Verfügungsbefugnis nach außen. Er kann nicht nur Leistungsansprüche geltend machen und über sie verfügen, sondern auch alle Gestaltungsrechte wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt ausüben.OGH 7 Ob 67/12x, 09.05.2012
- Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht damit eher dem Modell eines unechten Vertrags zu Gunsten Dritter (von diesem wird gesprochen, wenn kein eigenständiger Anspruch des Dritten [Versicherten] selbst gegen den Versprechenden [Versicherer] entsteht; P. Bydlinski in KBB³ § 881 Rz 1).OGH 7 Ob 67/12x, 09.05.2012
- Ein eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will.OGH 7 Ob 84/08s, 11.09.2008
- Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten.OGH 7 Ob 53/07f, 28.03.2007
- Hier: Töchterausstattungsversicherung.OGH 7 Ob 290/06g, 31.01.2007
- Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar)OGH 7 Ob 234/06x, 29.11.2006
- Eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten nur in den Fällen, wo Versicherter Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Im letztgenannten Fall ist eine Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe" hat, die Zustimmung zu verweigern.OGH 7 Ob 260/05v, 10.05.2006
- Ersatz des Schadens, der durch (abrede-)treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Versicherten dem Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers entstand.OGH 7 Ob 74/05s, 02.09.2005
- Als Verfügung im Sinne des Gesetzes ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird.OGH 7 Ob 74/05s, 02.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 22/17m, 17.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/16y, 22.03.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
U500 AUB Art 27 Abs2; VersVG §74; VersVG §75
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.
Ja. Für den Übergang der Ansprüche kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte befriedigt wurde, sondern dass der Versicherungsnehmer befriedigt wurde. In der Haftpflichtversicherung geschieht das durch die Deckung des Schadens des Dritten. Zahlt der Versicherer an den Verletzten, gehen daher die Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über.