Bekomme ich beim Verdienstentgang auch die Abzüge ersetzt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die für die Ersatzleistung zu entrichtenden Steuern und Abgaben jenen entsprechen, die ursprünglich für den entfallenen Verdienst zu leisten gewesen wären.OGH 3 Ob 135/25m, 17.12.2025
- Hier: Der unselbstständig beschäftigte Geschädigte erhielt von der Erstklägerin eine Versehrtenrente und von der Zweitklägerin eine Invaliditätspension. Ohne den Unfall hätte der Geschädigte eine Korridorpension bezogen.OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025
- Die Schadenersatzleistung ist (unter Umständen gemäß § 273 Abs 1 ZPO) so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzügen dem Nettoschaden entspricht.OGH 8 Ob 172/83, 16.02.1984
- Anerkenntnis der Ersatzpflicht hinsichtlich (Einkommenssteuer) Steuer genügt nicht.OGH 2 Ob 244/80, 07.04.1981
- Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - April 2018OGH 2 Ob 244/80, 07.04.1981
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Einkommensteuer zu ersetzen, wenn dem Einkommen kongruente Ersatzbeträge zu versteuern sind. Kein Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen, die während der Zeit unfallsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht zu entrichten waren.OGH 2 Ob 133/65, 03.06.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 31.
- OGH 6 Ob 61/25a, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 135/25m, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 230/22w, 17.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.
Die Entschädigung wird als Ganzes bemessen; die darauf entfallende Steuerbelastung ist kein eigener, späterer Schaden. Ihr Anspruch darauf verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente für den Verdienstentgang fällig geworden ist.