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Von wem bekomme ich Ersatz nach Belästigung am Arbeitsplatz?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, belästigte Person
Wer Sie sexuell belästigt hat, und Ihr Arbeitgeber, dem das Verhalten seines Vertreters zugerechnet wird, haften Ihnen gemeinsam für denselben Schaden. Sie können sich aussuchen, an wen Sie sich halten, den Schaden aber nur einmal ersetzt bekommen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Person für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 12 Abs 11 GlBG zu leisten hat, haftet mit seinem Arbeitgeber, der aufgrund der Zurechnung der Belästigung seines Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für denselben Schaden einzustehen hat, solidarisch. Die belästigte Person kann ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §6 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Entgeltfortzahlung und Ersatz vom Schädiger

Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.

günstig für Arbeitgeber Vorrang des Arbeitgebers beim Verdienstentgang

Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen das Entgelt weiter, obwohl Sie nach einem Unfall nicht arbeiten können, kann er sich das beim Schädiger holen. Reicht der Betrag wegen Ihres Mitverschuldens nicht für alle Ansprüche, geht der Anspruch des Arbeitgebers dem Anspruch des Arbeitnehmers vor.

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