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Wer bekommt Ersatz, wenn der Chef nach einem Unfall weiterzahlt?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Geschädigte, Schädiger
Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dieser hat Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohns, sondern auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 41.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Haftung bei sexueller Belästigung im Betrieb

Wer Sie sexuell belästigt hat, und Ihr Arbeitgeber, dem das Verhalten seines Vertreters zugerechnet wird, haften Ihnen gemeinsam für denselben Schaden. Sie können sich aussuchen, an wen Sie sich halten, den Schaden aber nur einmal ersetzt bekommen.

günstig für Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Endet Ihr Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick darauf und bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dadurch gewahrt, ergibt sich aus dem Gesetz keine Beschränkung auf das laufende Arbeitsjahr. Ihr Anspruch endet also nicht schon zu jenem Zeitpunkt, an dem das bei der Beendigung laufende Arbeitsjahr geendet hätte.

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