Wer bekommt Ersatz, wenn der Chef nach einem Unfall weiterzahlt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers.OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025
- Hier: Forderungsübergang nach § 6 Abs 1 deutsches EFZG.OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- Hier. Unterhaltsleistungen.OGH 2 Ob 70/20p, 17.09.2020
- Dasselbe gilt bei verlängerter Unterhaltspflicht der Eltern.OGH 2 Ob 18/18p, 25.04.2018
- Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über.OGH 2 Ob 15/14s, 17.03.2014
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- § 14 Pensionsgesetz 1965.OGH 2 Ob 258/12y, 24.01.2013
- Die Frage einer Vorteilsanrechnung stellt sich nicht, weil die Lohnfortzahlung ein Fall des sog „verhinderten Vorteilsausgleichs“ ist.OGH 2 Ob 27/12b, 20.09.2012
- Das Erfordernis der persönlichen Kongruenz ist erfüllt, auch wenn der Anspruch den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers und nicht den eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft umfasst.OGH 2 Ob 170/08a, 20.05.2009
- Dies hat zur Folge, dass nur noch der Dienstgeber den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen kann.OGH 2 Ob 170/08a, 20.05.2009
- Wenn der unter Anwendung des § 7 BEinstG Beschäftigte unfallkausal weniger leisten kann als bisher und daher weniger verdienen würde, wird dieser Schaden aber durch das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG auf den Dienstgeber verlagert, auf welchen der Ersatzanspruch übergeht.OGH 2 Ob 303/04d, 16.03.2006
- Für Bedienstete der Gemeinde Wien bedarf es aufgrund der Bestimmung des § 67a Abs 1 der DO 1994 keiner analogen Anwendung des § 1358 ABGB.OGH 8 Ob 118/04t, 17.02.2005
- Die Versehrtenrente ist bei Berechnung des Verdienstentgangsschadens zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 167/01z, 09.07.2002
- Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht dann - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es auch nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.OGH 2 Ob 366/99h, 13.01.2000
- Nicht ersatzfähig sind Beträge des Dienstgebers gemäß § 13 EFZG, § 12 BSchEG und jener Teil der Zuschläge gemäß § 21 BUAG, der der Finanzierung des Pauschalbetrages gemäß § 26 BUAG dient.OGH 1 Ob 212/97a, 25.11.1997
- Hier: Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis.OGH 2 Ob 2282/96v, 03.10.1996
- Der Dienstgeber ist dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.OGH 2 Ob 2282/96v, 03.10.1996
- Der Schädiger hat daher dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen und nicht etwa einen eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft.OGH 2 Ob 2019/96t, 29.02.1996
- Bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung müssen nicht in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung berechnet werden.OGH 2 Ob 8/96, 08.02.1996
- Hier: § 8b Stmk LVBG.OGH 2 Ob 43/95, 29.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 41.
- OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 201/20b, 16.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- OGH 2 Ob 70/20p, 17.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 50/20i, 14.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 18/18p, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 8
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer Sie sexuell belästigt hat, und Ihr Arbeitgeber, dem das Verhalten seines Vertreters zugerechnet wird, haften Ihnen gemeinsam für denselben Schaden. Sie können sich aussuchen, an wen Sie sich halten, den Schaden aber nur einmal ersetzt bekommen.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick darauf und bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dadurch gewahrt, ergibt sich aus dem Gesetz keine Beschränkung auf das laufende Arbeitsjahr. Ihr Anspruch endet also nicht schon zu jenem Zeitpunkt, an dem das bei der Beendigung laufende Arbeitsjahr geendet hätte.