Muss der Kündigungsgrund in meiner schriftlichen Kündigung stehen?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Universitäten, Arbeitgeber
Ja, im Bereich des Kollektivvertrags für die Universitäten. Dort darf nur unter Angabe des Grundes gekündigt werden, und die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Deshalb muss auch die Begründung in der schriftlichen Kündigung enthalten sein; eine gesonderte formlose Begründung genügt nicht.
Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 19.09.2024
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2024)
Der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten verlangt im Rahmen des erweiterten Kündigungsschutzes nicht nur das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, sondern ausdrücklich auch, dass die Kündigung nur unter Angabe des Grundes erfolgen darf. Richtig ist zwar, dass § 22 Abs 1 des Kollektivvertrages dafür nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht. Diese Bestimmung macht aber die Angabe des Kündigungsgrundes zum notwendigen Inhalt der Kündigung, die nach § 21 Abs 1 des Kollektivvertrages in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat. Dabei ist nicht zwischen (schriftlicher) Kündigungserklärung und (formloser) Begründung zu unterscheiden, vielmehr hat die (in jedem Fall) schriftlich zu erfolgende Kündigung auch eine Begründung durch Angabe des Kündigungsgrundes zu enthalten.
Die Gründe für eine Entlassung müssen im Entlassungsschreiben nicht ausdrücklich genannt sein. Ihr Arbeitgeber kann später weitere Gründe heranziehen. Das gilt auch dann, wenn er davon erst nach der Entlassung erfahren hat.
günstig für Arbeitgeber Auslegung einer schriftlichen Kündigung
Nicht unbedingt. Auch bei einer Kündigung, die schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen muss, kommt es darauf an, wie Sie als Empfänger den verwendeten Ausdruck verstehen mussten. Hatte er für die Beteiligten erkennbar eine besondere Bedeutung, gilt diese, selbst wenn die angeführte Gesetzesstelle nach ihrem Wortlaut nicht passt.