Muss ein vereinbarter Kündigungsgrund schriftlich festgehalten werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG.OGH 5 Ob 166/10p, 08.03.2011
- Eine in Form einer einfachen E‑Mail abgegebene Erklärung des Mieters entspricht nicht dem Zweck des Schriftformgebots des § 16 Abs 1 Z 5 MRG. Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen E-Mail bietet nämlich keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht.OGH 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
- Den Anforderungen der Schriftlichkeit ist jedenfalls dort Genüge getan, wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten Kündigungsgründe enthält, und zwar insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigt hat.OGH 6 Ob 274/07y, 24.01.2008
- Voraussetzung aller ausdrücklich vereinbarten durchsetzbaren Befristungen ist die Einhaltung der Schriftform. Demnach muss sich der Endtermin aus einer gemeinsamen, von allen Vertragspartnern unterfertigten Urkunde eindeutig entnehmen lassen, ohne dass auf Auslegungsregeln zurückgegriffen werden muss.OGH 6 Ob 65/00b, 13.04.2000
- Eine Aussage, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen.OGH 5 Ob 2085/96w, 14.05.1996
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- Hier: Zweck des Schriftlichkeitsgebots in § 29 Abs 1 MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz.OGH 1 Ob 569/94, 14.07.1994
- Eine am Zweck der Formvorschrift orientierte Auslegung führt dahin, die Gültigkeit von dem Umfang des vereinbarten Kündigungsgrundes lediglich einschränkenden Abreden nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig zu machen.OGH 9 Ob 702/91, 24.04.1991
- Hier: Schriftform zu § 23 Abs 1 MG.OGH 1 Ob 601/79, 30.05.1979
- Zur Wahrung der Schriftform ist aber nicht erforderlich, dass die Parteien ein und dieselbe Urkunde unterzeichnen. Es kann die Unterfertigung von Briefen genügen, auch wenn sie nicht gleich lauten, doch muss eine ausdrückliche Erklärung vorliegen, welche die erfolgte Willenseinigung klar und vollständig hervortreten lässt.OGH 4 Ob 577/76, 21.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 8 Ob 102/16g, 28.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
- MRG § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine wirksame Befristung muss aus der von beiden Seiten unterfertigten Vertragsurkunde zuverlässig hervorgehen, wer den Vertrag geschlossen hat und dass befristet wurde. Sie als Mieter müssen unter den gesamten Vertragstext unterschreiben. Für den Vermieter genügt eine Unterschrift auf der ersten Seite.
Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur hat keine Unterschrift. Sie erfüllt daher die für die Kündigung eines Mietvertrags vorgeschriebene Schriftform nicht.