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Kann das Gericht unsere Vereinbarung über die Ehewohnung ändern?

betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Wohnungseigentümer
Von einer Vereinbarung über die Ehewohnung darf das Gericht selbst bei grober Unbilligkeit nur hinsichtlich der Nutzung dieser Wohnung abweichen. Bildet die Ehewohnung ganz oder teilweise gemeinsam Erarbeitetes, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichszahlung auferlegt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Das Gericht kann von einer Vereinbarung über die Aufteilung einer Ehewohnung nach § 97 Abs 2 und Abs 3 EheG auch bei grober Unbilligkeit nur in Bezug auf die Nutzung dieser Wohnung abweichen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135265 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EheG §97 Abs3; EheG §97 Abs2

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