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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 95/24p

Worum es ging: Kann ich meine Gegenforderung in diesem Verfahren einwenden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Verfahren außer Streitsachen können Sie Gegenforderungen, über die in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist, nicht einredeweise geltend machen. Eine Regel, wie sie der Zivilprozess dafür kennt, fehlt dort.

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.

Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.

Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.

Ja. Ein Haus verliert seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, dass es auch dem Betrieb oder dem Beruf eines Ehegatten dient. Es unterliegt daher der Aufteilung. Nur ein Gebäudeteil, der eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt ist und zum Unternehmen gehört, bleibt ausgenommen.

Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.

Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, bleiben bei der Aufteilung außer Betracht. Sie werden aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden.

Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.

Wurden Sparguthaben daraus angesammelt, dass ein Ehegatte alle Erträge des gemeinsam geführten Betriebs und die Erlöse aus dem Verkauf gemeinsamer Betriebsliegenschaften an sich genommen hat, zählen diese Einkünfte zum Unternehmen. Das gilt so lange, bis sie für private Zwecke umgewidmet werden.

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.

Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.

Wer behauptet, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen sind, muss die Voraussetzungen dieser Ausnahme beweisen. Die Beweislast liegt also bei jenem Ehegatten, der sich auf die Ausnahme beruft.

Ob eine Vereinbarung über die Aufteilung unzumutbar ist, wird durch einen Vergleich ermittelt. Man rechnet das Aufteilungsergebnis einmal mit und einmal ohne die Vereinbarung und stellt beide Ergebnisse gegenüber. Erhielte ein Ehegatte mit der Vereinbarung um mehr als die Hälfte weniger, kann das für Unzumutbarkeit sprechen.

Von einer Vereinbarung über die Ehewohnung darf das Gericht selbst bei grober Unbilligkeit nur hinsichtlich der Nutzung dieser Wohnung abweichen. Bildet die Ehewohnung ganz oder teilweise gemeinsam Erarbeitetes, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichszahlung auferlegt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ABGB § 934 AußStrG § 41 AußStrG § 57 ZPO § 423

Entscheidungstext

121 Absätze, 48.538 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

1Ob95/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers G*, vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin E*, vertreten durch die Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. April 2024, GZ 21 R 81/23t-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 16. Februar 2023, GZ 31 FAM 58/18h-45, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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