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Kann ich mich wehren, wenn das Markenverfahren nicht angehalten wird?

betrifft Markenanmelder, Markeninhaber, Unternehmer
Ob ein Markenwiderspruchsverfahren angehalten wird, richtet sich nach den Regeln des Markenschutzgesetzes gemeinsam mit den allgemeinen Verfahrensregeln. Ob Sie gegen eine Verweigerung der Unterbrechung oder gegen die angeordnete Fortsetzung ein Rechtsmittel erheben können, richtet sich aber nach den besonderen Regeln des Markenschutz- und Patentrechts und nicht nach der allgemeinen Anfechtungssperre.

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Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2025)

In markenrechtlichen Widerspruchsverfahren richtet sich die Unterbrechung zwar nach § 29b Abs 3 und 4 MSchG iVm § 190 ZPO, die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Beschluss, mit dem eine Unterbrechung des Verfahrens verweigert oder eine Fortsetzung angeordnet wird, aber nicht nach § 192 Abs 2 ZPO, sondern nach § 37 MSchG iVm § 139 PatG (Rekurs) bzw § 38 MSchG iVm § 62 AußStrG iVm § 140 Abs 2 PatG (Revisionsrekurs).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

MSchG §29b; MSchG §37; MSchG §38

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