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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 176/24x

Worum es ging: Ist die Entscheidung ungültig, wenn das Gericht mehr zusprach als beantragt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Spricht ein Gericht mehr oder anderes zu, als beantragt wurde, macht das die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen jedenfalls nicht ungültig. Schon im streitigen Verfahren ist zweifelhaft, ob ein solcher Fehler diese schwere Folge auslöst.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ein Verfahren kann nicht deshalb unterbrochen werden, weil ein anderer Prozess erst nach dem Urteil der ersten Instanz eingeleitet wurde. Ein solcher später begonnener Prozess ist keine Grundlage für eine Unterbrechung im Revisionsverfahren.

Ja. Ihr Verfahren kann wegen eines anderen Rechtsstreits nur unterbrochen werden, wenn dieser schon anhängig war, als die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wurde. Ein erst später eingeleitetes Verfahren reicht dafür nicht.

Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Eine im Register eingetragene Marke ist grundsätzlich geschützt. Dieser Schutz besteht auch dann, wenn der Inhaber die Marke gar nicht verwendet.

Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.

In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Bei eingetragenen Marken ist das Verzeichnis der Waren und Leistungen maßgeblich; die dort verwendeten Sammelbegriffe werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden. Ob Waren oder Leistungen ähnlich sind, wird nach sachlichen, auf die Waren selbst bezogenen Merkmalen beurteilt. Dazu zählen vor allem Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertriebsstätte und Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Die Gültigkeit einer Unionsmarke wird nicht von Amts wegen geprüft. Ob eine solche Marke die nötige Unterscheidungskraft hat, kann nur geprüft werden, wenn die Gegenseite mit einer eigenen Klage den Verfall oder die Nichtigkeit der Marke geltend macht.

Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, können Sie vorgehen. Grundsätzlich ist nur ausgeschlossen, dass Sie das sofort und für sich allein tun. Ein eigenes Rechtsmittel ist aber zulässig, wenn in der Sache bereits entschieden ist und daher keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr kommen kann.

Im Widerspruchsverfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamts können Sie nur einwenden, dass die andere Marke nicht benutzt wird. Andere Bedenken gegen deren Eintragung kann nur die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts prüfen, und zwar erst über einen eigenen Löschungsantrag.

Ob ein Markenwiderspruchsverfahren angehalten wird, richtet sich nach den Regeln des Markenschutzgesetzes gemeinsam mit den allgemeinen Verfahrensregeln. Ob Sie gegen eine Verweigerung der Unterbrechung oder gegen die angeordnete Fortsetzung ein Rechtsmittel erheben können, richtet sich aber nach den besonderen Regeln des Markenschutz- und Patentrechts und nicht nach der allgemeinen Anfechtungssperre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 25 AußStrG § 26 AußStrG § 62 ZPO § 190 ZPO § 192 ZPO § 405

Entscheidungstext

53 Absätze, 14.900 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

4Ob176/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Markenschutzsache der Antragstellerin Comité International Olympique, *, Schweiz, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Widerspruch gegen die Marken AT 321272 und AT 321273, über den außerordentlichen [richtig:] Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. August 2024, GZ 33 R 26/24x-19, mit dem der Unterbrechungsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen und der Beschluss des Patentamts vom 26. September 2023, GZ WM 10050/2023-4, WM 10051/2023-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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