Kann ich mich wehren, wenn mein Verfahren nicht fortgesetzt wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Vergleichsparteien
Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Wenn eine prozessbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung des Vergleichswiderrufs.OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026
- Hier: Bestätigung der Abweisung der Bestellung eines Kurators für eine Verlassenschaft und der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.OGH 1 Ob 98/25f, 30.09.2025
- Abweichend von T7, T8, T19.OGH 1 Ob 98/25f, 30.09.2025
- Durch einen Unterbrechungsbeschluss aufgrund eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG wird die Fortsetzung des Verfahrens nicht in einer den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert.OGH 2 Ob 65/25k, 29.04.2025
- Durch einen Unterbrechungsbeschluss nach § 6a ZPO wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung keinesfalls in einer den Fällen des § 519 Abs 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert.OGH 7 Ob 123/24z, 23.10.2024
Alle 27 Ergänzungen anzeigen
- Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt bei Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Verfahrens nicht vor.OGH 4 Ob 18/23k, 31.05.2023
- Auch wenn nach der Rechtsprechung auch andere Entscheidungen wie Klagszurückweisungen ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) behandelt werden, so muss es sich dabei doch um solche handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen.OGH 4 Ob 18/23k, 31.05.2023
- In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung ‑ etwa wegen Verneinung des Wegfalls eines Unterbrechungsgrundes ‑ kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, nämlich definitive (endgültige) Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden, weshalb die Konformatssperre greift.OGH 3 Ob 82/21m, 24.06.2021
- Hier: Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit, anschließend Zurückweisung eines Überweisungsantrags nach § 230a ZPO.OGH 6 Ob 170/20y, 28.08.2020
- Die Gleichstellung von Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird mit der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gilt jedenfalls dann, wenn der Fortsetzungsantrag nach Vorliegen einer verfahrensbeendenden Entscheidung oder eines Vergleichs gestellt wurde, die Fortsetzung somit im konkreten Verfahren und endgültig verweigert wird.OGH 6 Ob 170/20y, 28.08.2020
- Auch im Provisorialverfahren.OGH 4 Ob 241/17w, 29.05.2018
- Die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens ist der Klagszurückweisung iSd § 528 ZPO gleichzuhalten.OGH 9 ObA 149/16a, 19.12.2016
- Hier aber: Wird hingegen die Ab‑ oder Zurückweisung des nach einer Verfahrensunterbrechung gestellten Fortsetzungsantrags bestätigt, ist von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen. Auch bei Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird, handelt es sich um eine Verweigerung des Rechtsschutzanspruchs.OGH 2 Ob 78/16h, 28.06.2016
- Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts.OGH 1 Ob 89/15t, 21.05.2015
- Hier: Antrag dem Rekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen.OGH 4 Ob 97/11k, 05.07.2011
- Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung.OGH 4 Ob 90/11f, 21.06.2011
- Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs kann bei einer - wie hier - bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 8 ObA 55/09k, 29.09.2009
- Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor.OGH 8 ObA 21/08h, 03.04.2008
- Dies trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, weil der Vergleichswiderruf - unabhängig davon, ob er als rechtzeitig anzusehen ist - das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens in sich schließt.OGH 6 Ob 277/07i, 24.01.2008
- Beide Vorinstanzen wiesen den Vergleichswiderruf wegen fehlender Unterschrift nach Ablauf der Widerrufsfrist zurück.OGH 6 Ob 158/07i, 13.09.2007
- Dies ist aber im Falle der Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses nicht der Fall.OGH 9 ObA 39/04g, 02.02.2005
- Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit Beschlüsse ausgenommen, durch die eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist bei der Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall.OGH 7 Ob 161/03g, 10.09.2003
- Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wegen Verweigerung der Vollstreckung im Wohnsitzstaat der Beklagten) ist einer Klagezurückweisung nicht gleichzuhalten.OGH 8 Ob 61/03h, 12.06.2003
- Ist eine Sachentscheidung jedoch bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, ist in der Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens keine Verweigerung, über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden, zu sehen (kein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 oder § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, aber auch kein bestätigender Beschluss).OGH 8 Ob 222/02h, 22.05.2003
- Hier: Gleichstellung der angefochtenen Beschlüsse, mit welchen der Vergleichswiderruf als verspätet zurückgewiesen und der Vergleich für rechtswirksam erklärt wurde, womit die Fortsetzung des Verfahrens verweigert und der Rechtsschutzanspruch, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint wurde, zumal hier ein rechtswirksamer Vertrag eben nicht aktenkundig war.OGH 1 Ob 178/02m, 30.09.2002
- Hier: Fortsetzungsantrag nach rechtskräftigem Versäumungsurteil aufgrund einer Stufenklage.OGH 3 Ob 193/99z, 24.11.1999
- Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 6 Ob 112/99k, 20.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 47.
- OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 98/25f, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 67/24z, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 48/24f, 09.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 185/23a, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 91/17y, 25.07.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 3/17z, 27.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 162/16p, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 6/17y, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 4/17d, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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